Gesetze / Stiftungsfinanzierungsgesetz

StiftFinG

§ 4 Ende der Förderung

Stand: 23.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-1 (1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung

1.
festgestellt wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2.
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4.
gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts erlassen worden ist oder
5.
die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-2 (2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-3 (3) Im Falle der Abwicklung einer politischen Stiftung kann im Haushaltsgesetz eine weitere Förderung für die Dauer bis zu einem Jahr nach Ende des letzten Jahres der Förderung nach Absatz 1 vorgesehen werden, wenn und soweit dies zur wirtschaftlichen Auflösung oder zur Abmilderung sozialer Härten geboten ist. Dies gilt nicht, wenn ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.

§ 3 § 5