Gesetze / Stiftungsfinanzierungsgesetz
StiftFinG§ 4 Ende der Förderung
Stand: 23.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-1 (1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-2 (2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/4#abs-3 (3) Im Falle der Abwicklung einer politischen Stiftung kann im Haushaltsgesetz eine weitere Förderung für die Dauer bis zu einem Jahr nach Ende des letzten Jahres der Förderung nach Absatz 1 vorgesehen werden, wenn und soweit dies zur wirtschaftlichen Auflösung oder zur Abmilderung sozialer Härten geboten ist. Dies gilt nicht, wenn ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.