Gesetze / Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011

StichprobenV

§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.

§ 4 § 6