Gesetze / Steinkohlefinanzierungsgesetz

SteinkohleFinG

§ 7 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
4.
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/7#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

§ 6 § 8