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# § 7 SteinkohleFinG — Bußgeldvorschriften

Steinkohlefinanzierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder

- 4. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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Zitiervorschlag: § 7 SteinkohleFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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