Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 22.02.2023 – 2 O 182/19
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – I-23 U 193/01
- LG Wiesbaden, 13.07.2012 – 1 O 49/05
- LG Kleve, 13.06.2003 – 1 O 114/01
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2018 – 8 U 203/17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- AG Moers, 07.03.2008 – 563 C 478/05
- LG Duisburg, 19.09.2003 – 7 S 238/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/23#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für
| 1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
| 2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
| 3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
| 4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 |
| 5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 |
| 6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 |
| 7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
| 8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 |
| 9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 |
| 10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/23#abs-2 (2) Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.