Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Regelung der Aufgaben und der Zusammensetzung des Statistischen Beirates beim Statistischen Landesamt
StatBeiratVO§ 3 Mitwirkung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 zu den Beratungen hinzuzuziehen.