§ 3 StatBeiratVO (Sachsen) — Mitwirkung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Regelung der Aufgaben und der Zusammensetzung des Statistischen Beirates beim Statistischen Landesamt
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 zu den Beratungen hinzuzuziehen.