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§ 3 StatBeiratVO (Sachsen) — Mitwirkung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Regelung der Aufgaben und der Zusammensetzung des Statistischen Beirates beim Statistischen Landesamt

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 zu den Beratungen hinzuzuziehen.