Gesetze / Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
StandZV§ 2
Stand: 21.10.2021
Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.
Änderungsverlauf
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19.10.2006 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2006 (BGBl. I 2287)
BGBl. 2006 I S. 2287
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