Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 7 Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags sowie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahmeverfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten einen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Absatz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stellungnahmen durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der betroffenen Gebiete auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) An den Erörterungsterminen sollen neben der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange auch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10 und 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden und die betroffenen Gebietskörperschaften teilnehmen. Der Erörterungstermin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. Er ist mindestens einen Monat vor seiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2 bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.