Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 28 Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.