Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Standortregionen, die übertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden durch Bundesgesetz bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungsprogramme zur übertägigen Erkundung für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 247 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.