Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 11 Fachkonferenz Rat der Regionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.