Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/18#abs-1 (1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat gehören an:
Den Vorsitz im Konjunkturrat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/18#abs-2 (2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen:
Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maßnahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/18#abs-3 (3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/18#abs-4 (4) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen.