Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

StabG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/13#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/13#abs-2 (2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/13#abs-3 (3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen.

§ 12 § 14