Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines
ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
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Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines
ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.