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§ 10 Staatshaftungsgesetz (Brandenburg) — Geltungsbereich

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines

ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen

Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.