Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 80 Vergütungsanspruch
Stand: 01.01.2021
Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 80 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.