Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 36 Einheitliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2021
Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.