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§ 36 StaRUG — Einheitliche Zuständigkeit

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.