Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 8 Zuweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/8#abs-1 (1) Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzustellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeignete Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen eine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstellungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/8#abs-2 (2) Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerkstelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/8#abs-3 (3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vormerkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und die Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich zu unterrichten.