Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 6 Verfahren und Unterlagen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/6#abs-1 (1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/6#abs-2 (2) Als Unterlagen sind einzureichen
Die Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können weitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche Unterlagen anfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/6#abs-3 (3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.