Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 4 Einrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/4#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/4#abs-2 (2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.