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§ 4 StVorV — Einrichtung

Stellenvorbehaltsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.