Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 1 Zuständigkeit
Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 57 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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