§ 183 Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 02.09.2010 – 2 Ws 288/10 Vollz
- OLG Karlsruhe, 26.05.2004 – 1 Ws 388/03
- OLG Karlsruhe, 26.05.2004 – 1 Ws 388/04
- OLG Celle, 18.01.2002 – 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/183#abs-1 (1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/183#abs-2 (2) Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.