Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 5 Einbeziehung Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Anstalten arbeiten eng mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können. Die Anstalten wirken rechtzeitig auf einen Austausch der erforderlichen Informationen hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/5#abs-3 (3) Zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen wird die Bereitstellung von Angeboten und Leistungen Dritter in den Anstalten angestrebt. Die hierfür erforderlichen Strukturen und Netzwerke sind einzurichten und fortzuentwickeln.