Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 6 Sicherheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/6#abs-1 (1) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch
1. baulich-technische Vorkehrungen,
2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und
3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/6#abs-2 (2) Die Sicherheitsstandards haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten und den zu bewältigenden Gefahren zu orientieren. Der innere Aufbau der Anstalten soll eine Binnendifferenzierung ermöglichen. Bei der Festlegung der Sicherheitsstandards sind auch die besonderen Belange weiblicher und lebensälterer Gefangener sowie Gefangener mit Behinderungen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/6#abs-3 (3) Anstalten des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/6#abs-4 (4) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.