Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 1 Ziel und Aufgabe des Vollzuges
Stand: 01.04.2026
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 23.02.2023 – 2 Ws 145/22 Vollz
- OLG Hamm, 24.01.2022 – 1 Vollz(Ws) 536/21
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 101/20Zitiert von 3
- ArbG Dortmund, 15.01.2020 – 1 Ca 1941/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.11.2018 – 1 Vollz (Ws) 78/18
- OLG Hamm, 26.10.2017 – 1 Vollz (Ws) 437/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StVollzG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.