Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 72 Übergangsbestimmungen
Stand: 20.06.2024
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.08.2020 – 10 K 4205/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.05.2019 – 8 B 622/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.03.2010 – 8 A 316/09Zitiert von 4
- BFH, 23.05.2006 – VII R 27/05Zitiert von 5
- OVG NRW, 04.02.2014 – 8 A 1742/10Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 18.01.2011 – 14 K 1729/09
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 11 N 59.16Zitiert von 1
- VG Aachen, 16.04.2018 – 2 L 1259/17Zitiert von 2
- VG Aachen, 02.10.2012 – 2 L 426/12Zitiert von 4
22 Entscheidungen zu § 72 StVZO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-1 (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-1a (1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-2 (2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-3 (3) § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-4 (4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-5 (5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-6 (6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-7 (7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-8 (8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-9 (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-10 (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-11 (11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-12 (12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-13 (13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-14 (14) Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
Die Hauptuntersuchungen nach Satz 1 Nummer 1 und die Sicherheitsprüfungen nach Satz 1 Nummer 2
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-15 (15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-16 (16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2.