Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZOAnlage XVIII (zu § 57b Absatz 1)Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 807 - 809)
Anhang (zu Anlage XVIII)
Muster
für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
Vorbemerkung
Wird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr auf die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unternehmen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen werden konnten. Dies hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen. Bescheinigungen können in „Heftform“ und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Überschrift mit der Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der Länderkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändigen oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unternehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.
Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.
MusterBescheinigung Nummer: 1/XXXX
Kontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
Angaben zum Kontrollgerät
Bemerkungen
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:
Datum, Unterschrift, Firmenstempel