Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZOAnlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
Stand: 20.06.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.
Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.
Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 1.
Zur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, die
Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die
Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die
Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die
Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.
Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3 oder 4 gehören, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der dort genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird.
Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Zur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Zur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Zur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
Anlage XIV geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.