Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Stand: 10.06.2019
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 13.03.2012 – 7 B 2863/12
- VG Köln, 12.05.2011 – 20 K 1596/10
- VG Berlin, 06.05.2010 – 1 K 927.09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.