Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

§ 64 § 64b