Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 35c Heizung und Lüftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35c#abs-1 (1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35c#abs-2 (2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35c#abs-3 (3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein.