Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34a#abs-1 (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34a#abs-2 (2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.

§ 34 § 34b