Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-1 (1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-2 (2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-4 (4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 32c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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