Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-1 (1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-2 (2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2.
Sattelzugmaschinen,
3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32c#abs-4 (4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 32b § 32d