Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 25

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 25

Die Versorgungsleistungen an überlebende Ehegatten und Waisen dürfen zusammen das 1½fache der Hinterbliebenenrente nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen; gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung. Fällt ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener weg, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag.

Art 13