Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 25
Stand: 25.08.2026
Die Versorgungsleistungen an überlebende Ehegatten und Waisen dürfen zusammen das 1½fache der Hinterbliebenenrente nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen; gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung. Fällt ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener weg, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag.