Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 11

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-11#abs-1 (1) Als freiwillige Mitglieder können nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4 auf ihren Antrag approbierte Tierärzte aufgenommen werden, die gemäß § 10 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-11#abs-2 (2) Tierärzte, die bei der Eröffnung der Praxis im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind, können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden,

a) wenn sie den im Geschäftsplan festzulegenden versicherungstechnischen Ausgleichsbetrag zahlen oder

b) wenn sie einen entsprechenden Alterszuschlag zu den laufenden Beiträgen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen entrichten oder

c) wenn bei Zahlung der normalen Beiträge die Versorgungsleistung nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt wird.

Der Geschäftsplan kann bestimmen, daß bei der Herabsetzung der Versorgungsleistungen nach Buchstabe c) die Leistungen entweder gleichmäßig oder derart gekürzt werden, daß die Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe aufrechterhalten werden. Die Einzelheiten sowie den Umfang des Wahlrechts der freiwilligen Mitglieder regelt der Geschäftsplan. Die im Einzelfall festgelegte Art der Kürzung der Versorgungsleistungen kann nicht nachträglich geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-11#abs-3 (3) Tierärzte, die

a) ohne eigene Niederlassung sind (z. B Beamte, Angestellte) oder

b) die Ausübung ihres tierärztlichen Berufs aus dem Geltungsbereich des Versorgungswerks verlegen,

können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden oder im Falle des Buchstaben b) ihre Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen, wenn sie die laufenden satzungsmäßigen Beiträge entrichten. Ist das Alter im Falle des Buchstaben a) bei Aufnahme in das Versorgungswerk höher als 40 Jahre, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ist das freiwillige Mitglied bei Aufnahme in das Versorgungswerk oder im Falle des Buchstaben b) zum Zeitpunkt der Verlegung seiner Praxis nicht älter als 40 Jahre, so kann es binnen eines Monats nach der Entscheidung über seine freiwillige Mitgliedschaft (Absatz 4) erklären, dass es nur den Mindestbeitrag nach § 15 entrichten will. In diesem Falle werden die Versorgungsleistungen nach näherer Bestimmung des Geschäftsplanes festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-11#abs-4 (4) Über die Aufnahme eines freiwilligen Mitgliedes oder die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand kann vor seiner Entscheidung die Vorlage eines ärztlichen Gesundheitsnachweises verlangen.

Art 13