Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 15

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 15

Die Mitglieder des Versorgungswerks sind verpflichtet, monatlich Beiträge in Höhe von mindestens 35,– DM zu zahlen.

Die Beiträge erhöhen sich

auf monatlich 50,– DM

für Mitglieder, die im 30. und 31. Lebensjahr stehen,

auf monatlich 60,– DM

für Mitglieder im 32. und 33. Lebensjahr,

auf monatlich 70,– DM

für Mitglieder im 34., 35. und 36. Lebensjahr,

auf monatlich 85,– DM

für Mitglieder im 37., 38. und 39. Lebensjahr,

auf monatlich 95,– DM

für Mitglieder im 40. bis 43. Lebensjahr,

auf monatlich 110,– DM

für Mitglieder im 44. bis 48. Lebensjahr,

auf monatlich 120,– DM

für Mitglieder im 49. bis 60. Lebensjahr,

auf monatlich 125,– DM

für Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Veterinärpraktikanten und Tierärzte im ersten Jahr der Praxisausübung entrichten jedoch keine höheren Beiträge als monatlich 35,– DM

Tierärzte im zweiten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 50,– DM

Tierärzte im dritten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 60,– DM.

Art 13