Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 32

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 32

Die Altersbegrenzung des § 10 Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Tierärzte, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im übrigen die Voraussetzungen zur Pflichtmitgliedschaft vorliegen.

Art 13