Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 29

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 29

Beschlüsse der Vertreterversammlung, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden (§ 6 Nr. 5) gelten auch für bereits festgesetzte Renten und Versorgungsfälle, die vor der Änderung eingetreten sind, sofern die Vertreterversammlung keinen anderen Beschluß faßt.

Art 13