Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVStVBay_RhPfAeZArt 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVStVBay_RhPfAeZ/8#abs-1 (1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 6 und 9 dieses Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVStVBay_RhPfAeZ/8#abs-2 (2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Abschlußerklärung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfung der Bayerischen Ärzteversorgung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVStVBay_RhPfAeZ/8#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.