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Art 8 StVStVBay_RhPfAeZ (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 6 und 9 dieses Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung aus.

(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Abschlußerklärung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfung der Bayerischen Ärzteversorgung zu.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.