Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVStVBay_RhPfAeZ

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Anlage des Vermögens sind der ehemalige Regierungsbezirk Rheinhessen und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.

Art 6 Art 8