Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVStVBay_RhPfAeZ

Art 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.

Art 8 Art 10