Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVRP_Bay_190_1970_0139Art 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/8#abs-1 (1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/8#abs-2 (2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/8#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.