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Art 8 StVRP_Bay_190_1970_0139 (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.

(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.