Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVRP_Bay_190_1970_0139Art 7
Stand: 25.08.2026
Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Apothekerversorgung sind das Land Rheinland-Pfalz und die Mitglieder im Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung zu berücksichtigen.