Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVRP_Bay_190_1970_0139

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Apothekerversorgung sind das Land Rheinland-Pfalz und die Mitglieder im Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung zu berücksichtigen.

Art 6 Art 8