Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008
StVPsychthStVBay_SaarArt 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.