Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.