Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008

StVPsychthStVBay_Saar

Art 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/11#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/11#abs-2 (2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/11#abs-3 (3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Art 10